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2013/06/0093•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0093
2013/06/0093Verwaltungsgerichtshof15.12.2016
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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