Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0087

2013/06/0087Verwaltungsgerichtshof12.08.2014

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 23. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen, soweit die Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid der Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde vom 31. März 2011 ausgesprochen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.