2013/06/0085•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0085
2013/06/0085Verwaltungsgerichtshof05.10.2016
Zurechnung von Organhandlungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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