2013/06/0084•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0084
2013/06/0084Verwaltungsgerichtshof08.09.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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