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2013/06/0071•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0071
2013/06/0071Verwaltungsgerichtshof11.03.2016
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Baurecht Nachbar
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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