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2013/06/0056•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0056
2013/06/0056Verwaltungsgerichtshof22.12.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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