AW 2013/06/0033•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/06/0033
AW 2013/06/0033Verwaltungsgerichtshof30.07.2013
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag im Umfang der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des das Baumhaus auf Grst. Nr. 984/3 KG Gschwand betreffenden Beseitigungsauftrages stattgegeben.
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