2013/06/0013•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0013
2013/06/0013Verwaltungsgerichtshof12.08.2014
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils zur Hälfte der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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