2013/05/0226•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0226
2013/05/0226Verwaltungsgerichtshof24.05.2016
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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