2013/05/0204•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0204
2013/05/0204Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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