Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0196

2013/05/0196Verwaltungsgerichtshof20.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils im Umfang ihrer Spruchpunkte I und III wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 und den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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