Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0193

2013/05/0193Verwaltungsgerichtshof29.09.2016

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016

Spruch

I. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Vorstellungen der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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