2013/05/0191•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0191
2013/05/0191Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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