Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0164

2013/05/0164Verwaltungsgerichtshof29.09.2015

Regest

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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