2013/05/0162•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0162
2013/05/0162Verwaltungsgerichtshof10.12.2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und III. 1. Satz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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