Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0161

2013/05/0161Verwaltungsgerichtshof23.11.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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