2013/05/0110•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0110
2013/05/0110Verwaltungsgerichtshof09.10.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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