Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0104

2013/05/0104Verwaltungsgerichtshof20.01.2015

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Veränderung des als "Pflanzbecken" bezeichneten, südseitig des bewilligten Schwimmbeckens situierten Beckens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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