2013/05/0090•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0090
2013/05/0090Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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