Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0078

2013/05/0078Verwaltungsgerichtshof09.10.2014

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben an Aufwendungen dem Bund insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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