2013/05/0066•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0066
2013/05/0066Verwaltungsgerichtshof17.12.2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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