2013/05/0051•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0051
2013/05/0051Verwaltungsgerichtshof23.06.2015
Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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