Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0041

2013/05/0041Verwaltungsgerichtshof05.03.2014

Regest

Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundehauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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