2013/05/0022•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0022
2013/05/0022Verwaltungsgerichtshof18.11.2014
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Überprüfung nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000) richtet, zurückgewiesen.
und
Im Übrigen (bezüglich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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