2013/05/0012•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0012
2013/05/0012Verwaltungsgerichtshof23.07.2013
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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