2013/04/0165•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0165
2013/04/0165Verwaltungsgerichtshof25.03.2014
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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