Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0153

2013/04/0153Verwaltungsgerichtshof24.11.2014

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0153

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Marktgemeinde K (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur Zl. 2013/04/0153) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des FB (Zweitbeschwerdeführer, protokolliert zur Zl. 2013/04/0156) wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien werden abgewiesen.

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