2013/04/0144•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0144
2013/04/0144Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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