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2013/04/0097•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0097
2013/04/0097Verwaltungsgerichtshof14.10.2015
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei den Aufwand in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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