2013/04/0096•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0096
2013/04/0096Verwaltungsgerichtshof24.04.2014
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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