Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0079

2013/04/0079Verwaltungsgerichtshof27.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.