2013/04/0079•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0079
2013/04/0079Verwaltungsgerichtshof27.10.2014
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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