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2013/04/0073•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0073
2013/04/0073Verwaltungsgerichtshof11.11.2015
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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