2013/04/0061•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0061
2013/04/0061Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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