2013/04/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0058
2013/04/0058Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 334,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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