AW 2013/04/0054•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/04/0054
AW 2013/04/0054Verwaltungsgerichtshof06.02.2014
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
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