2013/04/0043•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0043
2013/04/0043Verwaltungsgerichtshof02.07.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
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