Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0041

2013/04/0041Verwaltungsgerichtshof24.06.2015

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.

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