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2013/04/0041•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0041
2013/04/0041Verwaltungsgerichtshof24.06.2015
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.
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