Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0023

2013/04/0023Verwaltungsgerichtshof21.01.2014

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Enteignung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2014

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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