Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0021

2013/04/0021Verwaltungsgerichtshof09.09.2015

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2013040021.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund den mit EUR 610,60 bestimmten Aufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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