2013/03/0156•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0156
2013/03/0156Verwaltungsgerichtshof18.02.2015
Inhalt des Spruches Diverses Begründung Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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