2013/03/0138•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0138
2013/03/0138Verwaltungsgerichtshof16.12.2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte B., C. und D. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes A, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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