2013/03/0129•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0129
2013/03/0129Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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