2013/03/0113•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0113
2013/03/0113Verwaltungsgerichtshof05.05.2014
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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