Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0112

2013/03/0112Verwaltungsgerichtshof21.10.2014

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013030112.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte 1) und 3)) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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