2013/03/0108•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0108
2013/03/0108Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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