Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0104

2013/03/0104Verwaltungsgerichtshof28.11.2013

Regest

Spruch und Begründung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

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