2013/03/0098•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0098
2013/03/0098Verwaltungsgerichtshof23.10.2013
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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