2013/03/0077•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0077
2013/03/0077Verwaltungsgerichtshof05.05.2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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