2013/03/0076•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0076
2013/03/0076Verwaltungsgerichtshof26.03.2014
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Berufungsrecht Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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