Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0028

2013/03/0028Verwaltungsgerichtshof29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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